Wer einen Zweitjob aufnimmt, begegnet ihr früher oder später: Steuerklasse 6. Die Abzüge sind hoch, die Freibeträge gleich null. Warum das System so konstruiert ist, wie man es strategisch nutzt – und wann die Steuererklärung bares Geld zurückbringt.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zu Finanzthemen und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Finanzberater oder Steuerberater. Investitionsentscheidungen sollten stets auf Basis einer persönlichen Beratung getroffen werden.
Was Steuerklasse 6 bedeutet – und für wen sie gilt
Wer in Deutschland mehrere Arbeitsverhältnisse hat, bekommt für den zweiten Job automatisch Steuerklasse VI zugewiesen. Das Finanzamt ordnet dem Hauptjob – je nach Familienstand – eine Steuerklasse zwischen I und V zu; alles, was daneben läuft, landet in der VI. Ohne Antrag, ohne Wahlmöglichkeit.
Betroffen sind nicht nur klassische Zweitjobber. Auch Studierende, Rentner oder Midijobber, die nebenher mehr als 538 Euro monatlich verdienen, können in Steuerklasse 6 rutschen – ebenso ein dritter Job, unabhängig davon, was er einbringt.
Allerdings regelt Steuerklasse 6 ausschließlich den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Wie viel Einkommensteuer am Jahresende tatsächlich fällig wird, ergibt sich erst aus der Steuererklärung.
Warum keine Freibeträge – und wie das System das begründet
Der Grund für die hohen Abzüge liegt in der Konstruktion der Lohnsteuerklassen. Jeder Arbeitnehmer hat nur einmal Anspruch auf den Grundfreibetrag – aktuell 12.096 Euro –, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, den Sonderausgaben-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale. Diese Beträge werden dem Hauptjob zugerechnet, in der Steuerklasse des Erstarbeitsverhältnisses.
Bei Steuerklasse 6 bleibt davon nichts übrig. Jeder Euro des zweiten Jobs wird vom ersten Euro an versteuert, ohne Freigrenze, ohne Pauschale. Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer deshalb konservativ ab – und oft deutlich mehr, als am Jahresende geschuldet ist. Die Differenz kommt über die Steuererklärung zurück.
Was netto bleibt – ein Zahlenvergleich
Nebenjob: 800 Euro brutto
Ein Angestellter mit 3.000 Euro Hauptgehalt nimmt zusätzlich einen Zweitjob für 800 Euro an. Mit Steuerklasse 6 zieht der Arbeitgeber je nach Kirchensteuerpflicht ungefähr 180 bis 220 Euro Lohnsteuer ab. Netto bleiben rund 570 bis 620 Euro – vor Sozialversicherung, falls der Job sozialversicherungspflichtig ist.
Nebenjob: 1.500 Euro brutto
Bei 1.500 Euro brutto werden rund 400 bis 480 Euro direkt einbehalten; was bleibt, sind etwa 1.020 bis 1.100 Euro, ebenfalls vor Sozialversicherung. Ein Minijob bis 538 Euro wird demgegenüber nur pauschal mit 2 Prozent belegt – oder ist ganz steuerbefreit. Wer mit einem Minijob auskommt, fährt steuerlich erheblich besser.
Sozialversicherung beim Zweitjob – was zusätzlich anfällt
Steuerklasse 6 ist nur ein Teil der Abzüge. Wer im Zweitjob mehr als 538 Euro monatlich verdient, ist auch sozialversicherungspflichtig – das betrifft Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge kommen zum Lohnsteuerabzug dazu und können die tatsächliche Nettoauszahlung empfindlich drücken.
Konkret: Bei 1.000 Euro brutto im Zweitjob fallen neben rund 250 Euro Lohnsteuer in Steuerklasse 6 noch etwa 200 Euro Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung an. Was netto übrig bleibt, sind rund 550 Euro.
Eine Besonderheit gilt, wenn das Einkommen aus dem Hauptjob bereits an die Beitragsbemessungsgrenze heranreicht. Dann können Krankenkassenbeiträge aus dem Zweitjob gedeckelt sein – eine Frage, die jede Krankenkasse individuell beantwortet. Wer hier mehrere Arbeitsverhältnisse kombiniert, sollte das klären, bevor er mit vollen Abzügen kalkuliert.
Die richtige Strategie – welcher Job bekommt Steuerklasse 6?
Wer mehrere Jobs hat, kann selbst bestimmen, welchem Arbeitsverhältnis die Steuerklasse 6 zugeordnet wird. Die Grundregel: Der besser bezahlte Job bekommt die günstigere Steuerklasse – I, III oder IV. Der Zweitjob trägt die VI.
In der Praxis stimmt die Zuordnung aber nicht immer automatisch. Wer einen schlecht bezahlten Hauptjob hat und nebenher deutlich mehr verdient, sollte die Einstufung aktiv überprüfen. Ein Antrag beim Finanzamt auf Änderung der Zuordnung ist möglich, wird vom Finanzamt aber nicht von allein angestoßen.
Starten zwei Jobs gleichzeitig oder ändern sich die Verhältnisse, weist das Finanzamt manchmal die ungünstigere Variante zu. Wer das bemerkt, hat bis Jahresende Zeit für die Korrektur – das Geld, das bis dahin zu viel einbehalten wurde, kommt über die Steuererklärung zurück.
Minijob als Alternative – wann der Wechsel sich lohnt
Wer einen Nebenjob unter 538 Euro brutto monatlich ausübt, fällt nicht automatisch in Steuerklasse 6. Minijobs werden pauschal versteuert – entweder mit 2 Prozent Lohnsteuer durch den Arbeitgeber oder gar nicht, wenn dieser die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung übernimmt.
Für viele klingt das attraktiv – weniger Abzüge, kein bürokratischer Mehraufwand, die Hauptsteuerklasse bleibt unangetastet. Doch Minijobs sind sowohl im Verdienst als auch in den Stunden gedeckelt. Wer mehr verdienen möchte, kommt um Steuerklasse 6 nicht herum.
Steuererklärung mit Steuerklasse 6 – wann Geld zurückkommt
Wer Steuerklasse 6 hat, muss fast immer eine Steuererklärung abgeben. Übersteigt das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag, besteht Abgabepflicht – bei einem Zweitjob trifft das in aller Regel zu.
Der Lohnsteuerabzug bei Steuerklasse 6 ist bewusst konservativ berechnet. In der Steuererklärung werden alle Einkünfte zusammengeführt und nach dem tatsächlichen Jahressteuersatz besteuert. Was der Arbeitgeber zu viel einbehalten hat, wird erstattet.
Wer mit Haupt- und Nebenjob zusammen 38.000 Euro verdient, zahlt einen niedrigeren Durchschnittssteuersatz, als der Lohnsteuerabzug im Zweitjob impliziert. Fahrkosten, Arbeitsmittel oder Berufskleidung, die dem Zweitjob direkt zuzurechnen sind, erhöhen den Erstattungsbetrag zusätzlich – sie lassen sich als Werbungskosten ansetzen.
Kurze Beschäftigungen und der Jahresausgleich
Wer im Laufe eines Jahres aus Steuerklasse 6 ausscheidet – weil ein Zweitjob endet oder ein befristeter Vertrag ausläuft –, bekommt den zu viel gezahlten Lohnsteuerabzug nicht automatisch zurück. Der Anspruch entsteht, aber er muss über die Steuererklärung eingelöst werden.
Gerade bei kurzen Beschäftigungen lohnt das genaue Hinsehen. Wer drei Monate lang 900 Euro brutto in Steuerklasse 6 verdient hat, dem wurden rund 600 Euro Lohnsteuer einbehalten – mehrere Hundert Euro davon sind über die Steuererklärung zurückholbar.
Wer unsicher ist, welche Werbungskosten dem Zweitjob zugeordnet werden können oder wie die Anlage N auszufüllen ist, profitiert oft von einem Lohnsteuerhilfeverein. Die Gebühren sind gering und werden durch die Erstattung in den meisten Fällen mehr als ausgeglichen.
Häufige Fragen zu Steuerklasse 6
Wann bekomme ich automatisch Steuerklasse 6?
Sobald du einen zweiten oder weiteren sozialversicherungspflichtigen Job aufnimmst, der mehr als 538 Euro monatlich einbringt. Das Finanzamt ordnet die Klasse automatisch zu, ohne dass du etwas beantragen musst.
Kann ich Steuerklasse 6 wechseln?
Die Steuerklasse 6 selbst lässt sich nicht wegwechseln, solange zwei Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestehen. Was sich ändern lässt, ist die Zuordnung: Wer möchte, dass das besser bezahlte Arbeitsverhältnis eine günstigere Klasse trägt, muss das aktiv beim Finanzamt beantragen.
Gilt Steuerklasse 6 auch für Rentner und Studierende?
Ja. Auch Rentner mit einem Nebenjob und Studierende, die nebenher mehr als 538 Euro monatlich verdienen, können in Steuerklasse 6 eingestuft werden – sofern bereits ein anderes steuerliches Arbeitsverhältnis besteht.
Wann lohnt sich die Steuererklärung mit Steuerklasse 6?
Fast immer – und das hat einen einfachen Grund. Der Lohnsteuerabzug bei Steuerklasse 6 ist hoch kalkuliert, was bedeutet, dass das Finanzamt nach der Abgabe häufig zurückzahlt. Wer zusätzlich Werbungskosten für den Zweitjob geltend macht, holt in der Regel noch mehr heraus.