Donnerstag, 26. Juni 2026

Karriere

Abfindung: Wie viel ist realistisch – und was mit der Steuer passiert

Kein gesetzlicher Anspruch, aber oft mehr drin. Was zählt beim Verhandeln, wie hoch die Abfindung ausfällt und was die Fünftelregelung bewirkt.

Mann packt Bürokarton mit persönlichen Gegenständen am Schreibtisch nach dem Jobverlust

Foto: RDNE Stock Project / Pexels

Eine Abfindung klingt nach einem fairen Abschluss – einem Puffer zwischen dem alten Job und dem nächsten Kapitel. Tatsächlich ist sie das Ergebnis einer Verhandlung, auf die die meisten unvorbereitet treffen. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht – und trotzdem lässt sich in den meisten Fällen etwas herausholen.

Wann gibt es überhaupt eine Abfindung?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine Abfindung bei Kündigung einfach dazugehört. Das ist ein Irrtum. Es gibt keine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, überhaupt zu zahlen. Der einzige gesetzlich geregelte Weg ist § 1a KSchG – aber auch dort bleibt die Zahlung freiwillig, solange der Arbeitgeber nicht den Weg über das Kündigungsschutzgesetz wählt.

In der Praxis entstehen Abfindungen fast immer auf dem Verhandlungsweg – nach einer Kündigung, im Aufhebungsvertrag oder nach dem Scheitern einer Kündigungsschutzklage. Im letzten Fall einigt man sich häufig im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht.

Die Faustregel: Wie viel ist realistisch?

Eine verbreitete Formel lautet: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist keine gesetzliche Größe, sondern das Ergebnis jahrzehntelanger Gerichtspraxis. Als Ausgangspunkt für Gespräche ist sie brauchbar – aber eben nur als Ausgangspunkt.

Wer länger im Unternehmen war, ein höheres Gehalt hat und schwierig zu ersetzen ist, kann oft mehr durchsetzen. Wer erst kurz dabei ist und bei dem die Kündigung rechtlich wasserdicht ist, hat schlechtere Karten. Der Arbeitgeber ist zu nichts verpflichtet. Die Verhandlungsposition hängt allein davon ab, wie stark die eigene Rechtslage ist und wie teuer ein Streit für beide Seiten würde.

Was die Verhandlungsposition stärkt

Wer gut verhandeln will, braucht zuerst ein realistisches Bild seiner rechtlichen Ausgangslage. Kündigungsschutz greift ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten – je mehr formale Fehler in der Kündigung stecken, desto höher der Druck auf der Arbeitgeberseite.

Gibt es Zeugen oder Dokumente, die eine Benachteiligung belegen, erhöht das den Spielraum zusätzlich. Diskriminierung, Mobbing oder Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz steigern das Prozessrisiko für den Arbeitgeber erheblich.

Und schließlich die Frage, die viele vergessen: Hat der Arbeitgeber selbst ein Interesse an einem schnellen Abschluss? Bei Personalabbau in großem Stil oder öffentlichkeitswirksamen Verfahren ist die Bereitschaft zu zahlen oft deutlich höher, als man erwartet.

Die Fünftelregelung – wie die Steuer sinkt

Abfindungen sind steuerpflichtig. Eine Steuerfreiheit gibt es seit Jahren nicht mehr. Was es gibt, ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG.

Hinter der Regelung steckt eine einfache Überlegung: Eine Abfindung ist eine außerordentliche Einnahme, die über mehrere Jahre erarbeitet wurde. Steuerrechtlich wird sie deshalb so behandelt, als würde man nur ein Fünftel davon im laufenden Jahr erhalten – der fünffache Steuerbetrag dieses Fünftels bildet die Steuerschuld. Das verhindert, dass man durch eine Einmalzahlung in eine unverhältnismäßig hohe Progression rutscht.

Die Fünftelregelung wendet der Arbeitgeber automatisch beim Lohnsteuerabzug an, sofern die Abfindung in einer Summe ausgezahlt wird. Wer sie in Raten erhält, verliert diese Vergünstigung.

Aufhebungsvertrag – wann besser, wann schlechter als Kündigung?

Ein Aufhebungsvertrag ist keine Schwäche – er kann strategisch sinnvoll sein. Der Vorteil liegt auf der Hand: Beide Seiten regeln alles einvernehmlich, ohne Klagerisiko. Was viele unterschätzen, ist die drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wer den Aufhebungsvertrag annimmt, riskiert, dass die Agentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperre verhängt, weil man die Arbeitslosigkeit „selbst herbeigeführt" habe.

Diese Sperrzeit lässt sich abwenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – etwa wenn eine Kündigung drohend und unvermeidbar war. In diesem Fall sollte das Verhältnis von Abfindungshöhe und Sperrzeit sorgfältig durchgerechnet werden.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess

Wer gegen eine Kündigung klagt, landet zunächst im Gütetermin. Dort wird häufig eine Einigung angeboten – und das ist der Moment, für den man vorbereitet sein sollte. Wer jetzt keine Vorstellung von seiner Untergrenze hat, lässt sich leicht auf ein Angebot ein, das er hinterher bereut.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann helfen, die Ausgangslage einzuschätzen und die Verhandlung zu führen. Im Kündigungsschutzprozess trägt jede Seite ihre eigenen Kosten – eine Rechtsschutzversicherung, die Arbeitsrecht einschließt, kann hier entscheidend sein.

Häufige Fragen zur Abfindung

Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Nein – es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Abfindungen entstehen durch Verhandlung oder durch Einigung im Kündigungsschutzprozess. Die einzige Ausnahme ist § 1a KSchG, bei dem der Arbeitgeber auf Klage verzichtet und eine Abfindung anbietet.

Wie hoch sollte eine Abfindung sein?

Als Faustregel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – kein Gesetz, sondern gelebte Praxis. Je nach Rechtslage und Verhandlungsmacht kann mehr oder weniger realistisch sein.

Muss ich die Abfindung versteuern?

Ja. Eine Steuerfreiheit gibt es nicht mehr. In der Regel greift die Fünftelregelung, die die Steuerlast durch eine rechnerische Verteilung auf fünf Jahre senkt.

Was passiert mit dem Arbeitslosengeld, wenn ich eine Abfindung erhalte?

Die Abfindung selbst wird nicht angerechnet. Was droht, ist eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn man durch einen Aufhebungsvertrag die Arbeitslosigkeit aktiv herbeigeführt hat. Bei unvermeidbarer Kündigung entfällt die Sperrzeit in der Regel.

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