Wer ein Erbe ausschlägt, hat dafür nur sechs Wochen Zeit, und die Frist läuft unabhängig davon, ob die Erbschaft überhaupt schon bekannt ist. Wann eine Ausschlagung sinnvoll ist, wie die Erklärung formal korrekt abläuft und was danach mit dem Nachlass passiert.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel enthält allgemeine rechtliche Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung durch einen qualifizierten Anwalt. Bei konkreten Rechtsfragen wende dich an eine Rechtsberatungsstelle oder einen Fachanwalt.
Wann eine Erbausschlagung sinnvoll ist
Ein Erbe besteht nicht nur aus Vermögenswerten, sondern auch aus sämtlichen Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Wer erbt, haftet grundsätzlich mit dem gesamten eigenen Vermögen für Nachlassschulden, nicht nur mit dem geerbten Anteil. Genau deshalb ist die Ausschlagung vor allem dann relevant, wenn der Nachlass überschuldet ist oder die tatsächliche Vermögenslage unklar bleibt.
Auch bei überschaubaren, aber steuerlich ungünstig strukturierten Erbschaften kann eine Ausschlagung sinnvoll sein, etwa um die Erbfolge gezielt an die nächste Generation weiterzureichen und dadurch Freibeträge doppelt zu nutzen. Wer sich unsicher ist, ob Vermögenswerte oder Schulden überwiegen, sollte vor einer Entscheidung ein Nachlassverzeichnis einsehen oder beim Nachlassgericht Akteneinsicht beantragen, statt vorschnell zu handeln.
Die Sechs-Wochen-Frist: Wann sie beginnt und wann sie länger ist
Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Das regelt § 1944 BGB eindeutig, und die Frist beginnt nicht automatisch mit dem Todestag, sondern erst, sobald der Erbe tatsächlich Kenntnis vom Erbfall und dem eigenen Berufungsgrund erhält (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1944 BGB, abrufbar über gesetze-im-internet.de).
Liegt ein Testament vor, beginnt die Frist erst mit dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht, nicht bereits mit dem Todeszeitpunkt. Wer im Ausland lebt oder wenn der Erblasser zuletzt im Ausland gewohnt hat, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Diese Sechs-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, gilt das Erbe automatisch als angenommen, selbst wenn der Nachlass überschuldet ist.
So läuft die Ausschlagung ab
Die Ausschlagung erfordert eine persönliche, formgebundene Erklärung. Ein formloser Brief reicht dafür ausdrücklich nicht aus. Möglich ist entweder eine persönliche Erklärung zu Protokoll beim zuständigen Nachlassgericht oder eine notariell beglaubigte Erklärung, die anschließend beim Gericht eingereicht wird.
Zuständig ist in der Regel das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Wer die Ausschlagung notariell beurkunden lässt, kann das theoretisch auch von einem anderen Ort aus erledigen, muss aber die zusätzlichen Notarkosten einkalkulieren. Eine bereits erklärte Ausschlagung lässt sich später nur unter sehr engen Voraussetzungen anfechten, praktisch etwa bei einem nachweisbaren Irrtum über die tatsächliche Vermögenslage.
Kosten der Erbausschlagung
Die Gebühr beim Nachlassgericht richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und beträgt mindestens 30 Euro. Bei größeren Nachlässen steigt die Gebühr entsprechend der gerichtlichen Gebührentabelle an. Wer die Erklärung stattdessen notariell beurkunden lässt, zahlt zusätzlich zur Gerichtsgebühr eine separate Notargebühr, die sich ebenfalls am Nachlasswert orientiert und häufig höher ausfällt als der direkte Weg über das Nachlassgericht.
Diese Kosten fallen unabhängig davon an, ob der Nachlass am Ende tatsächlich überschuldet war oder nicht. Wer die Vermögenslage vorab grob einschätzen kann, spart sich damit unter Umständen unnötige Ausgaben für eine Ausschlagung, die sich im Nachhinein als überflüssig erweist.
Was nach der Ausschlagung passiert
Schlägt ein gesetzlicher Erbe aus, rückt automatisch die nächste Person in der gesetzlichen Erbfolge nach, etwa die eigenen Kinder oder, falls diese ebenfalls ausschlagen, die nächste Verwandtschaftslinie. Diese nachrückenden Personen haben ab Kenntnis ihrerseits erneut sechs Wochen Zeit, um selbst zu entscheiden, ob sie annehmen oder ebenfalls ausschlagen.
Wichtig: Eine Ausschlagung lässt sich nicht auf einzelne Vermögenswerte beschränken. Wer ausschlägt, verliert den gesamten Erbanteil, inklusive positiver Vermögenswerte, nicht nur die Schulden. Eine teilweise Annahme, etwa nur der Immobilie ohne die Verbindlichkeiten, ist rechtlich nicht möglich. Bestehen trotz Ausschlagung noch Bestattungskostenpflichten, etwa wenn niemand sonst zur Kostenübernahme verpflichtet ist, können diese davon unabhängig fortbestehen.
Sonderfall Minderjährige und gesetzliche Vertreter
Erben minderjährige Kinder, entscheiden grundsätzlich die Eltern als gesetzliche Vertreter über die Ausschlagung. Bei größeren oder erkennbar überschuldeten Nachlässen verlangt das Familiengericht in vielen Fällen zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung, bevor die Ausschlagungserklärung wirksam wird, um die Interessen des Kindes zu schützen.
Diese zusätzliche Prüfung kann Zeit kosten, weshalb Eltern bei überschuldeten Nachlässen frühzeitig aktiv werden sollten, statt die Sechs-Wochen-Frist bis zum letzten Tag auszureizen. Wird die Frist durch behördliche Verzögerungen überschritten, ohne dass die Familie das zu verantworten hat, kann unter Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden, das bleibt aber die Ausnahme, nicht die Regel.
Erbe ausschlagen bei Bürgergeld oder Schulden
Wer selbst Bürgergeld bezieht oder sich in einer Privatinsolvenz befindet, sollte eine Erbausschlagung besonders sorgfältig prüfen. Ein positiver Nachlass gilt grundsätzlich als verwertbares Vermögen und kann die Höhe der Leistungen beeinflussen oder zur Ablehnung führen, wenn er die relevanten Freibeträge übersteigt.
Schlägt jemand ein Erbe ausschließlich aus, um eine Anrechnung auf Sozialleistungen zu vermeiden, kann das als sogenannte Sozialwidrigkeit gewertet werden. Das Jobcenter kann in solchen Fällen die Leistungen so berechnen, als wäre das Erbe angenommen worden, weil die Ausschlagung dann rechtlich als mutwillige Vermögensminderung gilt. Wer sich in dieser Situation befindet, sollte vor einer Entscheidung unbedingt rechtlichen Rat einholen, da die Grenze zwischen einer berechtigten Ausschlagung wegen Überschuldung und einer sozialrechtlich problematischen Ausschlagung im Einzelfall eng beieinanderliegen kann.
Häufige Fragen zur Erbausschlagung
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
Grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom eigenen Berufungsgrund. Lebt der Erbe oder der Verstorbene im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Frist beginnt bei einem Testament erst mit dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
Kann ich nur die Schulden ausschlagen und die Vermögenswerte behalten?
Nein, eine Ausschlagung betrifft immer das gesamte Erbe. Eine Aufteilung in einzelne Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ist rechtlich nicht möglich, wer ausschlägt, verliert automatisch auch alle positiven Vermögenswerte des Nachlasses.
Was kostet die Ausschlagung eines Erbes?
Beim Nachlassgericht fällt eine Gebühr von mindestens 30 Euro an, die sich bei größeren Nachlässen nach dem Nachlasswert richtet. Eine notarielle Beurkundung kostet zusätzlich eine separate Notargebühr, die den direkten Weg über das Nachlassgericht meist teurer macht.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Wird die Sechs-Wochen-Frist versäumt, gilt das Erbe automatisch als angenommen, unabhängig davon, ob der Nachlass überschuldet war. Eine nachträgliche Anfechtung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, etwa bei einem nachweisbaren Irrtum über die tatsächliche Vermögenslage.