Die BaFin hat die drei Warnmeldungen am 24. August 2026 veröffentlicht, zwei davon nach § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes und eine nach § 10 Absatz 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes. Das sind die Vorschriften, nach denen die Behörde öffentlich macht, wenn jemand ohne Erlaubnis Geschäfte betreibt.
Für Anlegerinnen und Anleger zählt vor allem der gemeinsame Nenner. Keiner der drei Anbieter steht unter der Aufsicht der Behörde, und keiner hat die Erlaubnis, die er für sein Angebot bräuchte.
Was auf navigatorpf.com angeboten wird
Nach den Erkenntnissen der BaFin bieten die Betreiber der Seite Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an. Welche genau, führt die Meldung nicht aus. Seit wann die Seite läuft, wie viele Kunden sie hat und wer hinter ihr steht, teilt die BaFin nicht mit.
Die Behörde verbindet ihre Warnung mit dem Hinweis, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Bei tresorbit.com dient eine echte Firma als Tarnung
Der zweite Fall vom selben Tag betrifft Kryptowerte-Dienstleistungen. Auch dafür fehlt die Zulassung. Der Unterschied liegt woanders. Die Betreiber geben sich als „Gesellschaft für Kryptoregisterführung mbH“ aus Willich aus. Dieses Unternehmen gibt es wirklich, und es hat nach Feststellung der BaFin mit der Website nichts zu tun.
Damit läuft die naheliegendste Prüfung ins Leere. Wer den Firmennamen sucht und ein deutsches Unternehmen findet, hat nichts bewiesen. Verwendet wird hier nicht ein erfundener Name, sondern der einer fremden Firma.
Kredite von einer Adresse in Frankreich
Die dritte Warnung gilt rivolifinances.com. Dort geht es um das Kreditgeschäft. Die Betreiber treten unter den Bezeichnungen „Rivoli S.A.“ und „Rivoli Finances Sàrl“ auf und geben als Sitz das französische Les Sables-d'Olonne an. Eine Erlaubnis der BaFin liegt auch in diesem Fall nicht vor.
Was sich vor der Einzahlung prüfen lässt
Die BaFin führt eine Unternehmensdatenbank, in der steht, welche Anbieter von ihr zugelassen sind. Alle drei Meldungen verweisen darauf. Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, braucht diese Erlaubnis oder Zulassung.
Der Fall tresorbit zeigt, dass ein Treffer in der Datenbank allein nicht reicht. Stimmt der Firmenname, ist damit noch nicht gesagt, dass die Website zu dieser Firma gehört. Die Behörde rät, im Zweifel direkt bei dem genannten Institut nachzufragen. Die Kontaktdaten dafür sollten aus einer unabhängigen Quelle stammen und nicht von der Seite, um die es geht.
Woran sich unseriöse Angebote erkennen lassen
Unabhängig vom einzelnen Fall nennt die BaFin zehn Signale, die für ein unseriöses Angebot sprechen:
- Werbung in Online-Anzeigen und sozialen Medien, häufig mit missbrauchten Prominentennamen
- Anrufe ohne vorherigen Kontakt, das sogenannte Cold Calling
- unaufgeforderte E-Mails mit Geheimtipps zu Aktien, Kryptowerten oder neuen Produkten
- unklare oder widersprüchliche Angaben zum Vertragspartner
- die Bitte, in eine private Gruppe bei WhatsApp oder Telegram zu wechseln
- Hilfsangebote per Fernwartungssoftware mit Zugriff auf den eigenen Rechner
- hohe Gewinne bei angeblich kleinstem Risiko
- Zeitdruck bei angeblich exklusiven Angeboten
- Zahlungen ins außereuropäische Ausland
- ein Geschäftsmodell, das sich nicht nachvollziehen lässt
Wenn das Geld schon überwiesen ist
Für diesen Fall nennt die Behörde drei Wege. Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. Kontakt zur eigenen Bank mit dem Ziel, das Konto sperren zu lassen, wofür notfalls der Sperr-Notruf 116 116 zur Verfügung steht. Und die direkte Rückfrage bei dem Institut, dessen Name verwendet wurde.
In der Meldung zu navigatorpf.com steht außerdem der Hinweis, dass BaFin, Bundeskriminalamt und Landeskriminalämter gemeinsam vor Finanzbetrug im Internet warnen.
Was die Warnliste nicht leistet
Die Behörde schränkt den Wert ihrer eigenen Liste ausdrücklich ein. „Die Warnungen auf der Bafin-Website können nie vollständig sein, da es viele unseriöse Anbieter gibt und deren Praktiken sich ständig ändern“, heißt es dazu. Fehlt eine Seite auf der Liste, ist sie also nicht geprüft worden, sondern schlicht nicht erfasst.
Zum Ausschließen taugt die Liste damit, zum Freigeben nicht. Ähnlich funktioniert die Warnliste der Verbraucherzentrale zu gefälschten Anwaltsschreiben, die ebenfalls nur abbildet, was gemeldet wurde.


